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   RG, 15.03.1939 - VI 254/38   

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https://dejure.org/1939,644
RG, 15.03.1939 - VI 254/38 (https://dejure.org/1939,644)
RG, Entscheidung vom 15.03.1939 - VI 254/38 (https://dejure.org/1939,644)
RG, Entscheidung vom 15. März 1939 - VI 254/38 (https://dejure.org/1939,644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der an seiner Gesundheit Verletzte verpflichtet, zwecks Minderung des Schadens einen anderen Beruf zu ergreifen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 119
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten

    Wie schon das RG (RGZ 160, 119 [121]) betont hat, kann die Durchführung einer dem Einzelfall gerecht werdenden Arbeitsaufnahme nur bei verständigem Zusammenwirken beider Parteien (wobei der Schädiger insbesondere die zur Umschulung erforderlichen Kosten zur Verfügung stellen muß) befriedigend gelöst werden (so wörtlich BGH NJW 1979, 2142 [2143]).

    aaa) Die Beweislast dafür, daß es der Klägerin bei einer MdE von 50% bzw. 25% nach den gesamten Umständen ihrer besonderen Lage (unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Persönlichkeit, Ausbildung und der bisherigen Lebensstellung) möglich und zumutbar war, eine neue Arbeit aufzunehmen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagte (BGHZ 10, 18 [20] = NJW 1953, 1098; NJW 1967, 2053; VersR 1971, 348 [349]; 1972, 975; NJW 1979, 2142 [2143] unter Hinweis auf RGZ 160, 119 [120]; NJW 2001, 1640 ff.; zuletzt NZV 2007, 29).

  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78

    Darlegungs- und Beweislast im Haftpflichtprozeß wegen Arbeitsunfähigkeit des

    Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, daß im Haftpflichtrecht letztlich der Schädiger beweisen muß, daß es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und (unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Persönlichkeit, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung) zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (RGZ 160, 119, 120; BGHZ 10, 18, 20 [BGH 13.05.1953 - VI ZR 78/52]; Senatsurteile vom 27. Juni 1967 a.a.O.; vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 = VersR 1971, 348, 349 m.w.Nachw.; zuletzt v. 13. Juni 1972 - VI ZR 83/71 - VersR 1972, 975).

    Wie schon das Reichsgericht (RGZ 160, 119, 121) betont hat, kann die Durchführung einer dem Einzelfall gerecht werdenden Arbeitsaufnahme nur bei verständigem Zusammenwirken beider Parteien (wobei der Schädiger insbesondere die zur Umschulung erforderlichen Kosten zur Verfügung stellen muß) befriedigend gelöst werden.

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Der Schadensminderungs- oder -abwendungspflicht des Geschädigten steht die Pflicht des Schädigers gegenüber, dem Geschädigten den Aufwand für seine Maßnahmen zur Schadens*-minderung oder -abwendung zu ersetzen (RG JW 1938, 2203; RGZ 160, 119, 121/122; BGHZ 10, 18, 20).
  • BGH, 06.11.1954 - VI ZR 70/54

    Rechtsmittel

    Nur ganz besondere Umstände, die nach allgemeiner Lebenserfahrung von vornherein dafür sprechen, dass ein Verletzter eine ihm zuzumutende andere Arbeit finden müsste, wenn er sich darum bemühen würde, könnten einen Beweis in der Richtung erbringen, dass das Nichtergreifen eines anderen Erwerbs auf schuldhafter Verletzung der allgemeinen Pflicht, zur Minderung des Schadens beizutragen, beruht (RGZ 160, 119 [120]).

    Wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 160, 119 [121] zutreffend ausgeführt hat, ist auch auf die persönlichen Bindungen des Verletzten an einen bestimmten Personenkreis oder einen bestimmten örtlichen Bezirk Rücksicht zu nehmen, soweit diese Umstände voraussichtlich auch bei freiwilliger Berufswahl, d.h. unabhängig von dem Unfall und seinen Folgen, eine Rolle gespielt haben würden.

  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 78/52

    Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

    Was dem Verletzten im einzelnen zuzumuten ist, hängt andererseits mit ab von den persönlichen Verhältnissen des Verletzten, der Notwendigkeit einer Pflege durch Familienangehörige und der Aussicht, in dem neuen Beruf wenigstens einen Teil des Schadens mindern zu können (vgl RGZ 160, 119 ff).
  • OLG Karlsruhe, 05.04.1989 - 1 U 194/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Schon die mangelnde Bereitschaft des Verletzten, sich um Verdienst zu bemühen, kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht bedeuten (vgl. RGZ 160, 119, 121; BGH, VersR 1955, 38).
  • BGH, 04.10.1957 - VI ZR 237/56
    Auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB hat der Schädiger ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten zu beweisen (u.a. RGZ 160, 119, 120; BGH VersR 1955, 38 ff) und zwar, soweit es sich um die ein solches Verschulden begründenden Tatsachen handelt, im Rahmen des § 286 ZPO, nicht - wie die Revision meint - des § 287 ZPO.
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 142/54

    Rechtsmittel

    Bei der Verurteilung zu einer Rente wegen zukünftigen Verdienstausfalles muß deshalb insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktlage in Betracht gezogen werden und auch die für die Zukunft, wahrscheinliche Entwicklung Berücksichtigung finden (RGZ 160, 119 [120, 121]).
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